Mit 1. April 2012 wird die Novelle des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2006 sowie das neue das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (BVergGVS 2012) in Kraft treten.

Hier lesen Sie die wichtigsten Änderungen der Novelle aus Bieter-Sicht:

 

Erleichterungen bei Eignungsnachweisen

 

Eigenerklärungen seitens der Bieter, die erforderlichen Eignungskriterien zu erfüllen, sind bereits seit der letzten Novelle zulässig. Neu ist, dass Auftraggeber Eigenerklärungen nunmehr im gesamten Unterschwellenbereich akzeptieren müssen und Eignungsnachweise nur mehr dann verlangt können, wenn dem Auftraggeber dies erforderlich erscheint. Im Oberschwellenbereich muss der Auftraggeber die Vorlage der Nachweise weiterhin jedenfalls vom Zuschlagsempfänger einholen.
Somit kommt es zwar zu einer administrativen Erleichterung; dennoch sollten Bieter die nötigen Unterlagen parat halten, um diese im Bedarfsfall rasch nachreichen zu können.

 

Neue Schwellenwerte

 

Direktvergaben sind nun bei einem geschätzten Auftragswert in Höhe von unter EUR 50.000 (früher EUR 40.000) zulässig, bei Sektorenauftraggebern bis zu einem Wert von unter EUR 75.000 (früher EUR 60.000). Im Baubereich können nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nun bis zu einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 300.000 herangezogen werden (zuvor EUR 120.000).

Da jedoch bis Ende 2012 noch die Schwellenwerteverordnung gilt, wonach Direktvergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000 und das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (im Falle von Bauaufträgen) bis zu einem Wert von unter EUR 1.000.000 zur Anwendung kommen können, haben die neuen Wertgrenzen erst ab 2013 praktische Relevanz.

 

Neues Vergabeverfahren „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“

 

Dieses neue Verfahren (das im Sektorenbereich „Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb“ heißt), kann bei einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 130.000 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (im Sektorenbereich unter EUR 200.000) bzw. bei einem Wert von unter EUR 500.000 bei Bauaufträgen eingesetzt werden. Wie der Name verrät, muss der Auftraggeber öffentlich bekannt machen, dass er die Vergabe eines Auftrages beabsichtigt bzw. darauf hinweisen, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind. In der Ausgestaltung des Verfahrens ist der Auftraggeber hingegen relativ frei, wobei für die Auswahl des Lieferanten objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festgelegt werden müssen.

 

Direktvergabe

 

Die gewohnte Direktvergabe (die bei einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 50.000 zulässig ist – siehe oben angeführte Rubrik „Neue Schwellenwerte“) wurde geändert: Nunmehr können Auftraggeber neben sogenannten „unverbindlichen Preisauskünften“ ab Inkrafttreten der Novelle auch Angebote einholen. Hier heißt es aufpassen: Legt ein Unternehmen ein Angebot, ist es daran gebunden, während eine unverbindliche Preisauskunft weiterhin nur eine Auskunft und kein Angebot darstellt!

 

Verbesserungen für Bieter gibt es im Bereich der Schadenersatzansprüche. Nähere Informationen dazu werden wir in den nächsten Monaten in einer eigenen Serie „Rechtsschutz“ veröffentlichen.

Die Novelle sowie das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich können Sie hier downloaden.

Eine kompakte Übersicht über die Schwellenwerte 2012 (unter Berücksichtigung der Novelle sowie der Schwellenwerteverordnung), die von Mag. Florian Schönthal-Guttmann  & DI Robert Hörmann Unternehmensberatung  bereitgestellt wurde, finden Sie hier.

Checkliste Angebotserstellung

On 31. Januar 2012, in Angebot erstellen, Vergaberecht, by Dr. Michael Breitenfeld / Mag. Robert Ertl

1. Allgemeines

 

1.1 Vergabeverfahren sind formalistisch. Nachträgliche Änderungen von Angeboten (mit Ausnahme im Verhandlungsverfahren) sind nicht zulässig; geforderte Unterlagen können ebenfalls nur in eingeschränktem Maß nachgereicht werden, sollten diese im Angebot fehlen.

1.2 In der Praxis führen oft geringfügige Fehler bei der Angebotserstellung zum Ausscheiden eines Angebotes. Vor diesem Hintergrund ist es wesentlich, Angebote im Vergabeverfahren besonders sorgfältig zu erstellen und insbesondere bei Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, an den Auftraggeber Fragen zu stellen.

 

2. Was ist bei der Erstellung von Angeboten zu beachten

 

2.1 Genaue Durchsicht der Ausschreibungsunterlagen

 

Die Ausschreibungsunterlagen sollten möglichst frühzeitig durchgesehen werden und insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

Auftragsart / Verfahrensart

  • Liegt ein Auftrag im OSW oder USW vor?
  • Verfahrensart
  • Welches Verfahren wurde gewählt? Erfolgte eine Bekanntmachung, wenn ja, wo und wann ist die Bekanntmachung erfolgt?

Fristen

  • Teilnahmefrist (im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren)
  • Angebotsfrist
  • Angebotsöffnung (gibt es nicht im Verhandlungsverfahren!): Hinweis: Es sollte an der Angebotsöffnung ein Vertreter teilnehmen, um einerseits allfällige Verlesungsfehler aufzeigen und verhindern zu können und andererseits um zu sehen, wie die Konkurrenz liegt)
  • Fristen für den Eingang von Fragen an den Auftraggeber

Nachweise zur Eignungsprüfung / zur Bewerberauswahl

  • Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Wie alt dürfen diese Unterlagen sein? Sind die im Unternehmen vorliegenden Unterlagen und Nachweise dazu noch aktuell?
  • Sind die geforderten Nachweise diskriminierend festgelegt (kommt oft bei Referenzen vor)?

Zuschlagskriterien

  • Sind diese klar und eindeutig festgelegt?
  • Sind die Zuschlagskriterien gewichtet?
  • Ist nachvollziehbar, was zu einer besseren und was zu einer schlechteren Bewertung führt?

Subunternehmer

  • Beabsichtigen Sie Subunternehmer einzusetzen? Wenn ja: Welche Regelungen hat der Auftraggeber dazu getroffen? Gibt es Einschränkungen? Wenn ja, sind diese zulässig?
  • Welche Nachweise sind für die Subunternehmer zu erbringen?

Bietergemeinschaft

  • Beabsichtigen Sie als Bietergemeinschaft anzubieten? Welche Regelungen hat der Auftraggeber getroffen? Gibt es Einschränkungen? Wenn ja, sind diese zulässig?
  • Welche Nachweise sind von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erbringen?
  • Ist ein federführender Partner anzugeben?

Angebotsunterfertigung

  • Welche Anforderungen werden an die Angebotsunterfertigung gestellt? Müssen Vollmachten vorgelegt werden für den Fall, dass nicht firmenbuchmäßig gefertigt wird?

Leistungsverzeichnis

  • Ist das LV vollständig?
  • Gibt es diskriminierende Anforderungen?
  • Gibt es Widersprüche?

Vertragsbestimmungen

  • Sind die Vertragsbestimmungen vollständig?
  • Gibt es Widersprüche?
  • Gibt es irgendwo unkalkulierbare Risken?

Alternativangebote

  • Sind Alternativangebote zulässig?
  • Wenn ja: Welche Mindestanforderungen müssen von den Alternativangeboten erfüllt werden, welche Nachweise für die Gleichwertigkeit erbracht werden?

 

2.2 Fragen an den Auftraggeber

 

Bieter haben die Möglichkeit, an den Auftraggeber Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen zu stellen. Grundsätzlich hat der Auftraggeber diese auch unverzüglich, längstens jedoch 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren bis längstens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, zu beantworten.

Festzuhalten ist, dass sehr oft in Ausschreibungsunterlagen Regelungen enthalten sind, bis zu welchem Termin allfällige Fragen beim Auftraggeber spätestens einlangen müssen, um noch beantwortet zu werden.

WICHTIG: Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle Bieter gleich zu behandeln. Erteilt er daher auf gestellte Fragen Antworten, so sind diese allen Bietern in gleicher Weise zur Verfügung zu stellen (ohne dass ein Rückschluss auf den die Fragen stellenden Bieter möglich ist).

 

2.3 Vergaberechtswidrige Ausschreibungsbestimmungen

 

Enthalten Ausschreibungsunterlagen (vergabe-)rechtswidrige Bestimmungen und nimmt der Auftraggeber keine Berichtigung vor, so kann ein Bieter die Ausschreibungsunterlagen mittels Nachprüfungsantrag bekämpfen. Dies ist allerdings nicht zeitlich unbegrenzt möglich. Für den „Bundesbereich“ sieht das BVergG dazu eine so genannte Präklusionsfrist vor, die in § 321 Abs 4 BVergG geregelt ist.

Grundsätzlich gilt, dass Ausschreibungsunterlagen bis 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bekämpft werden können, wenn die Angebotsfrist mehr als 17 Tage beträgt. Wurden die Ausschreibungsunterlagen auf brieflichem Weg übermittelt, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist mehr als 22 Tage beträgt.

WICHTIG: Sind die Ausschreibungsunterlagen nicht bekämpft worden, so sind diese verbindlich. Sowohl Auftraggeber als auch Bieter haben diese einzuhalten und zwar (grundsätzlich) auch dann, wenn diese an sich rechtswidrig sind.

 

2.4 Angebote haben den Ausschreibungsbestimmungen zu entsprechen

 

Die Angebote müssen vollständig sein und dürfen den Ausschreibungsunterlagen nicht widersprechen.

Beachten: Abweichungen von Ausschreibungsunterlagen sind nur im Rahmen von Alternativangeboten zulässig. Sehr häufig werden jedoch rechtliche und wirtschaftliche Alternativangebote ausgeschlossen. Damit ist nur eine Abweichung in technischer Hinsicht und nur im Rahmen der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen möglich (beachten: Mindestanforderungen und Nachweis der Gleichwertigkeit der Leistung!). Geringfügige technische Abweichungen sind im Rahmen so genannter Abänderungsangebote zulässig, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind (beachten: hier kann der Auftraggeber auch bei Zulässigkeit der Abänderungsangebote Einschränkungen etwa auf gewisse Positionen treffen).

 

2.5 Einhalten der Angebotsfrist

 

Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist bei der in der Bekanntmachung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Stelle in einem verschlossenen Kuvert einzureichen.

WICHTIG: Verspätet eingereichte Angebote werden nicht weiter berücksichtigt!

 

Download der Checklist-Angebotserstellung

Aufträge von öffentlichen Auftraggebern sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor,  Aufträge in Höhe von 4 Mrd. Euro werden pro Jahr vergeben. Bei Überschreiten eines gewissen Schwellenwerts (siehe unten) muss der Bedarf vorab öffentlich publik gemacht werden. Wenn Sie sich entschlossen haben auch davon zu profitieren und an Ausschreibungen teilzunehmen, beginnt nun als erster Schritt die Suche nach den für Ihr Unternehmen passenden Ausschreibungen.

 

Was ist eine Ausschreibung:

 

Gemäß §2 Z 10 des Bundesvergabegesetzes ist eine Ausschreibung „die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte“. Im Regelfall des sogenannten „offenen Verfahrens“ werden im Rahmen der Ausschreibungs-bekanntmachung die wichtigsten Eckpunkte des Auftragsgegenstands bzw. des Verfahrens veröffentlicht, während die Details (wie z.B. das Leistungsverzeichnis) in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert werden.

 

Wer muss ausschreiben

 

Dies wird im §3 des Bundesvergabegesetzes geregelt und bindet alle öffentlichen Auftraggeber, dies sind vor allem Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände aber auch andere öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel das Arbeitsmarktservice, Landeskrankenhäuser oder die Wirtschaftskammer.
Neben diesem klassischen Bereich unterliegen auch die sogenannten Sektorenbereiche dem Bundesvergabegesetz, zu diesen zählen Tätigkeiten  wie die Wasser- und Energieversorgung und auch Postdienste.

 

Ab welchen Beträgen muss ausgeschrieben werden

 

Hier gelten jeweils die sogenannten Schwellenwerte, das sind die Wertgrenzen,  ab wann ein Auftrag öffentlich ausgeschrieben werden muss.

 

National

 

Im Rahmen des Konjunkturpaketes vom Mai 2009 wurden die Schwellenwerte gem. BVergG vorübergehend angehoben. Die folgenden Wertgrenzen gelten vorerst bis 31.12.2012:
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge:  100.000 €
Für Bauaufträge:  1.000.000 €
Das heißt,  wenn der geschätzte Auftragswert die oben genannten Grenzen überschreitet, dann muss ein öffentlicher Auftraggeber diesen Auftrag öffentlich ausschreiben.
In der aktuellen Entwurfsfassung der kommenden Novelle wurden die Schwellenwerte für die klassische Direktvergabe wieder auf 40.000 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen reduziert. Dafür  soll ein  neues Verfahren für Auftragswerte zwischen 40.000 € und 100.000 € eingeführt werden. Sobald die neue Fassung feststeht werden wir hier natürlich darüber berichten.

 

EU-weit

 

Ab 01.01.2012 gelten folgende Schwellenwerte, ab denen nicht nur national sondern auch EU-weit ausgeschrieben werden muss:
Für Bauaufträge:  5.000.000 €
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge:  200.000 €
Für Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:  400.000 €
Für Oberste oder Obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:  130.000 €

 

Wo finde ich Ausschreibungen

 

EU

 

Alle europaweiten Ausschreibungen sind  im Tender Electronic Daily erfasst und können unter http://ted.europa.eu/ aufgerufen werden.

 

Bundesebene

 

Ausschreibungen des Bundes sind im Amtlichen Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Dieser kann auch online unter https://www.pep-online.at/CP/WZOnlineSearch.aspx  eingesehen werden.

Daneben veröffentlichen zahlreiche Gesellschaften und Institutionen auf Bundesebene ihre Ausschreibungen mittlerweile elektronisch auf eigenen Plattformen, wie zum Beispiel:
Die Bundesimmobiliengesellschaft
Die Bundesbeschaffung GmbH
Die ÖBB
Die Asfinag

 

Bundesländer

 

Ausschreibungen der Bundesländer werden in den jeweiligen Landesamtsblättern veröffentlicht:
Wien:  Amtsblatt der Stadt Wien
Burgenland: Landesamtsblatt für das Burgenland
Niederösterreich: Amtliche Nachrichten Niederösterreich
Steiermark: Amtsblatt für die Steiermark (Grazer Zeitung)
Kärnten : Amtsblatt des Landes Kärnten (Kärntner Landeszeitung)
Oberösterreich: Amtsblatt für Oberösterreich (Linzer Zeitung)
Salzburg : Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Salzburgs (Salzburger Landes-Zeitung)
Tirol: Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols (Bote für Tirol)
Vorarlberg: Amtsblatt für das Land Vorarlberg

In den meisten Fällen sind die Ausschreibungen auch online abrufbar.

Ähnlich wie auf Bundesebene veröffentlichen auch zahlreiche Gesellschaften und Institutionen auf Landesebene ihre Ausschreibungen auf eigenen Plattformen wie zum Beispiel:
Die Landeskliniken-Holding
Die OÖ Gebietskrankenkasse

Aber auch die Städte und Gemeinden veröffentlichen ihre Ausschreibungen in ihren Amtsblättern und auch immer mehr auf ihren eigenen Websites.

 

 Ausschreibungsdienste

 

Ausschreibungsinformationsdienste  wie zum Beispiel http://www.infodienst-ausschreibungen.at sammeln die Ausschreibungen aus all den verschiedenen Portalen und Medien und stellen sie ihren Mitgliedern zur Verfügung.  Zudem umfassen diese Dienste zumeist eine Erstellung von Suchprofilen nach individuellen Suchkriterien und einen automatisieren E-Mailversand bei relevanten Treffern. Diese kostenpflichtigen Dienste bieten somit einen leichten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen ohne zeitintensive eigene Recherche in den verschiedensten Quellen.

Herzlich Willkommen!

On 9. Januar 2012, in Allgemein, by Heinz Derndorfer

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