Mit 1. April 2012 wird die Novelle des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2006 sowie das neue das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (BVergGVS 2012) in Kraft treten.

Hier lesen Sie die wichtigsten Änderungen der Novelle aus Bieter-Sicht:

 

Erleichterungen bei Eignungsnachweisen

 

Eigenerklärungen seitens der Bieter, die erforderlichen Eignungskriterien zu erfüllen, sind bereits seit der letzten Novelle zulässig. Neu ist, dass Auftraggeber Eigenerklärungen nunmehr im gesamten Unterschwellenbereich akzeptieren müssen und Eignungsnachweise nur mehr dann verlangt können, wenn dem Auftraggeber dies erforderlich erscheint. Im Oberschwellenbereich muss der Auftraggeber die Vorlage der Nachweise weiterhin jedenfalls vom Zuschlagsempfänger einholen.
Somit kommt es zwar zu einer administrativen Erleichterung; dennoch sollten Bieter die nötigen Unterlagen parat halten, um diese im Bedarfsfall rasch nachreichen zu können.

 

Neue Schwellenwerte

 

Direktvergaben sind nun bei einem geschätzten Auftragswert in Höhe von unter EUR 50.000 (früher EUR 40.000) zulässig, bei Sektorenauftraggebern bis zu einem Wert von unter EUR 75.000 (früher EUR 60.000). Im Baubereich können nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nun bis zu einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 300.000 herangezogen werden (zuvor EUR 120.000).

Da jedoch bis Ende 2012 noch die Schwellenwerteverordnung gilt, wonach Direktvergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000 und das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (im Falle von Bauaufträgen) bis zu einem Wert von unter EUR 1.000.000 zur Anwendung kommen können, haben die neuen Wertgrenzen erst ab 2013 praktische Relevanz.

 

Neues Vergabeverfahren „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“

 

Dieses neue Verfahren (das im Sektorenbereich „Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb“ heißt), kann bei einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 130.000 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (im Sektorenbereich unter EUR 200.000) bzw. bei einem Wert von unter EUR 500.000 bei Bauaufträgen eingesetzt werden. Wie der Name verrät, muss der Auftraggeber öffentlich bekannt machen, dass er die Vergabe eines Auftrages beabsichtigt bzw. darauf hinweisen, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind. In der Ausgestaltung des Verfahrens ist der Auftraggeber hingegen relativ frei, wobei für die Auswahl des Lieferanten objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festgelegt werden müssen.

 

Direktvergabe

 

Die gewohnte Direktvergabe (die bei einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 50.000 zulässig ist – siehe oben angeführte Rubrik „Neue Schwellenwerte“) wurde geändert: Nunmehr können Auftraggeber neben sogenannten „unverbindlichen Preisauskünften“ ab Inkrafttreten der Novelle auch Angebote einholen. Hier heißt es aufpassen: Legt ein Unternehmen ein Angebot, ist es daran gebunden, während eine unverbindliche Preisauskunft weiterhin nur eine Auskunft und kein Angebot darstellt!

 

Verbesserungen für Bieter gibt es im Bereich der Schadenersatzansprüche. Nähere Informationen dazu werden wir in den nächsten Monaten in einer eigenen Serie „Rechtsschutz“ veröffentlichen.

Die Novelle sowie das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich können Sie hier downloaden.

Eine kompakte Übersicht über die Schwellenwerte 2012 (unter Berücksichtigung der Novelle sowie der Schwellenwerteverordnung), die von Mag. Florian Schönthal-Guttmann  & DI Robert Hörmann Unternehmensberatung  bereitgestellt wurde, finden Sie hier.

Aufträge von öffentlichen Auftraggebern sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor,  Aufträge in Höhe von 4 Mrd. Euro werden pro Jahr vergeben. Bei Überschreiten eines gewissen Schwellenwerts (siehe unten) muss der Bedarf vorab öffentlich publik gemacht werden. Wenn Sie sich entschlossen haben auch davon zu profitieren und an Ausschreibungen teilzunehmen, beginnt nun als erster Schritt die Suche nach den für Ihr Unternehmen passenden Ausschreibungen.

 

Was ist eine Ausschreibung:

 

Gemäß §2 Z 10 des Bundesvergabegesetzes ist eine Ausschreibung „die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte“. Im Regelfall des sogenannten „offenen Verfahrens“ werden im Rahmen der Ausschreibungs-bekanntmachung die wichtigsten Eckpunkte des Auftragsgegenstands bzw. des Verfahrens veröffentlicht, während die Details (wie z.B. das Leistungsverzeichnis) in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert werden.

 

Wer muss ausschreiben

 

Dies wird im §3 des Bundesvergabegesetzes geregelt und bindet alle öffentlichen Auftraggeber, dies sind vor allem Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände aber auch andere öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel das Arbeitsmarktservice, Landeskrankenhäuser oder die Wirtschaftskammer.
Neben diesem klassischen Bereich unterliegen auch die sogenannten Sektorenbereiche dem Bundesvergabegesetz, zu diesen zählen Tätigkeiten  wie die Wasser- und Energieversorgung und auch Postdienste.

 

Ab welchen Beträgen muss ausgeschrieben werden

 

Hier gelten jeweils die sogenannten Schwellenwerte, das sind die Wertgrenzen,  ab wann ein Auftrag öffentlich ausgeschrieben werden muss.

 

National

 

Im Rahmen des Konjunkturpaketes vom Mai 2009 wurden die Schwellenwerte gem. BVergG vorübergehend angehoben. Die folgenden Wertgrenzen gelten vorerst bis 31.12.2012:
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge:  100.000 €
Für Bauaufträge:  1.000.000 €
Das heißt,  wenn der geschätzte Auftragswert die oben genannten Grenzen überschreitet, dann muss ein öffentlicher Auftraggeber diesen Auftrag öffentlich ausschreiben.
In der aktuellen Entwurfsfassung der kommenden Novelle wurden die Schwellenwerte für die klassische Direktvergabe wieder auf 40.000 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen reduziert. Dafür  soll ein  neues Verfahren für Auftragswerte zwischen 40.000 € und 100.000 € eingeführt werden. Sobald die neue Fassung feststeht werden wir hier natürlich darüber berichten.

 

EU-weit

 

Ab 01.01.2012 gelten folgende Schwellenwerte, ab denen nicht nur national sondern auch EU-weit ausgeschrieben werden muss:
Für Bauaufträge:  5.000.000 €
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge:  200.000 €
Für Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:  400.000 €
Für Oberste oder Obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:  130.000 €

 

Wo finde ich Ausschreibungen

 

EU

 

Alle europaweiten Ausschreibungen sind  im Tender Electronic Daily erfasst und können unter http://ted.europa.eu/ aufgerufen werden.

 

Bundesebene

 

Ausschreibungen des Bundes sind im Amtlichen Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Dieser kann auch online unter https://www.pep-online.at/CP/WZOnlineSearch.aspx  eingesehen werden.

Daneben veröffentlichen zahlreiche Gesellschaften und Institutionen auf Bundesebene ihre Ausschreibungen mittlerweile elektronisch auf eigenen Plattformen, wie zum Beispiel:
Die Bundesimmobiliengesellschaft
Die Bundesbeschaffung GmbH
Die ÖBB
Die Asfinag

 

Bundesländer

 

Ausschreibungen der Bundesländer werden in den jeweiligen Landesamtsblättern veröffentlicht:
Wien:  Amtsblatt der Stadt Wien
Burgenland: Landesamtsblatt für das Burgenland
Niederösterreich: Amtliche Nachrichten Niederösterreich
Steiermark: Amtsblatt für die Steiermark (Grazer Zeitung)
Kärnten : Amtsblatt des Landes Kärnten (Kärntner Landeszeitung)
Oberösterreich: Amtsblatt für Oberösterreich (Linzer Zeitung)
Salzburg : Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Salzburgs (Salzburger Landes-Zeitung)
Tirol: Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols (Bote für Tirol)
Vorarlberg: Amtsblatt für das Land Vorarlberg

In den meisten Fällen sind die Ausschreibungen auch online abrufbar.

Ähnlich wie auf Bundesebene veröffentlichen auch zahlreiche Gesellschaften und Institutionen auf Landesebene ihre Ausschreibungen auf eigenen Plattformen wie zum Beispiel:
Die Landeskliniken-Holding
Die OÖ Gebietskrankenkasse

Aber auch die Städte und Gemeinden veröffentlichen ihre Ausschreibungen in ihren Amtsblättern und auch immer mehr auf ihren eigenen Websites.

 

 Ausschreibungsdienste

 

Ausschreibungsinformationsdienste  wie zum Beispiel http://www.infodienst-ausschreibungen.at sammeln die Ausschreibungen aus all den verschiedenen Portalen und Medien und stellen sie ihren Mitgliedern zur Verfügung.  Zudem umfassen diese Dienste zumeist eine Erstellung von Suchprofilen nach individuellen Suchkriterien und einen automatisieren E-Mailversand bei relevanten Treffern. Diese kostenpflichtigen Dienste bieten somit einen leichten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen ohne zeitintensive eigene Recherche in den verschiedensten Quellen.