Glossar
Angebotsfrist
Der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Ausschreibung und dem Datum bis zu dem die Angebote bei der Vergabestelle spätestens eingehen müssen.
Auftraggeber
ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.(§2 Nr. 8 BVergG )
Auftragswert
Der Auftragswert ist der durch den Auftraggeber geschätzte Wert einer ausgeschriebenen Leistung . Er dient als Maßgabe, ob eine Ausschreibung europaweit bekannt gemacht werden muss (siehe auch Schwellenwert). Darüber hinaus gibt der Auftragswert den bietenden Unternehmen eine erste Orientierung über die Höhe eines potenziellen Auftrags.
Ausschreibung
Gemäß §3 Z 10 des Bundesvergabegesetzes ist eine Ausschreibung „die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte“. Im Regelfall des sogenannten „offenen Verfahrens“ werden im Rahmen der Ausschreibungs-bekanntmachung die wichtigsten Eckpunkte des Auftragsgegenstands bzw. des Verfahrens veröffentlicht, während die Details (wie z.B. das Leistungsverzeichnis) in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert werden.
Bekanntmachung
Man unterscheidet generell in 3 Arten von Bekanntmachungen:
Diese enthält erste grobe Informationen über die im Zeitraum eines Jahres von einem Auftraggeber geplanten Aufträge. Sie soll den potentiellen Bietern einen ersten Überblick über die Marktsituation geben.
Die Ausschreibungsbekanntmachung beinhaltet Mindest-Angaben zur Ausschreibung und ist gleichzeitig für interessierte Unternehmen die Aufforderung, sich Bewerbungsunterlagen beim Auftraggeber zu beschaffen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Dies ist die Bekanntmachung welcher der Bieter den Zuschlag für den ausgeschriebenen Auftrag erhalten hat.
Bieter
Jedes nationale oder internationale Unternehmen, das mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten will und hierzu ein Angebot abgibt
Bieter- und Arbeitsgemeinschaft
Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer die ein gemeinsamen Angebots in einem Vergabeverfahren einreichen. Das Bundesvergabegesetz ermöglicht diese Bieterform ohne eine bestimmte Rechtsform vorzuschreiben, somit wird auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts eine Beteiligung am Vergabeverfahren ermöglicht. Die Gesellschafter haben jedoch eine Erklärung abzugeben, dass Sie die Leistung, im Auftragsfall, als Arbeitsgemeinschaft erbringen würden, hierbei versteht das BVergG einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unabhängig ihres Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten.
Bundesvergabeamt, BVA
Das Bundesvergabeamt ist jene Behörde, die in Österreich die Vergabe durch öffentliche Bundesstellen, das sind zum Beispiel Bundesministerien, aber auch bestimmte Gesellschaften des Bundes, wie ÖBB, ASFINAG, Bundesimmobiliengesellschaft, überprüft und gegebenenfalls sogar diese Vergabeverträge aufheben kann.
Bundesvergabegesetz, BVergG
Das Bundesvergabegesetz 2006 regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in Österreich. Nach der ersten Novelle 2009 die im März 2010 in Kraft trat, erschien nun die Novelle 2012 die am 1.April 2012 in Kraft tritt.
CPV-Codes
Die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary – CPV) ist durch die Europäische Union für die Anwendung im öffentlichen Vergabewesen in den Mitgliedstaaten vorgeschrieben. Hiermit sollen bereits die Ausschreibungsbekanntmachung oberhalb des europäischen Schwellenwerts nach der selben Systematik bezüglich des Ausschreibungsgegenstandes geordent werden und somit den Unternehmen die Suche nach geeigneten Aufträgen erleichtern. Eine vollständige Liste der CPV-Codes zum download finden Sie hier.
Direktvergabe
Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. (§23 Nr.7 BVergG)
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. (§23 Nr.8 BVergG)
Eignungskriterien
Um Probleme und zusätzliche Kosten bei der Auftragsabwicklung zu vermeiden, dürfen öffentliche Aufträge grundsätzlich nur an geeignete Unternehmer vergeben werden. Hierzu werden Nachweisen hinsichtlich des Vorliegens der Eignungskriterien verlangt. Die Eignungsfähigkeit eines Unternehmers wird in berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit unterteilt.
Lose/Losvergabe
Lose bezeichnen einzelne Teile eines Gesamtauftrages. Eine Ausschreibung kann sowohl komplett als auch aus mehreren unabhängig voneinander vergebenen Losen bestehen, die ihrerseits wiederum in eigenständige Teillose untergliedert und vergeben werden können. Vergabestellen sind zudem angehalten Ausschreibungen in Lose zu unterteilen um somit die Wettbewerbsfähigkeit von Klein-und Mittelbetrieben zu stärken
Nebenangebot
Bei einem Nebenangebot weicht der Bieter von den in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen ab. Der Auftraggeber muss angeben ob er Nebenangebote zulässt. ACHTUNG: Sollte dies nicht der Fall sein, führt eine Abgabe von Nebenangeboten automatisch zum Ausschluss vom Verfahren.
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen.
Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. (§23 Nr.2 BVergG)
NUTS-Codes
NUTS (Nomenclature des unités territoriales statistiques; „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“) wurde 1980 vom Europäischen Amt für Statistik, mit dem Ziel die Gebietseinheiten zur Erstellung von Regionalstatistiken aufzugliedern, entwickelt. Mit Hilfe der NUTS-Codes kann daher eine gezielte Suche nach Ausschreibungen bestimmter Regionen innerhalb der Europäischen Union erfolgen.
Offenes Verfahren
Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Rahmenvereinbarung
Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen. (§23 Nr. 5 BVergG )
Schwellenwert
Das Bundesvergabegesetz regelt grundsätzlich die öffentliche Auftragsvergabe in den Ober- und den Unterschwellenbereich. Eine Auftragsvergabe oberhalb der so genannten Schwellenwerte, also im Oberschwellenbereich, ist EU-weit bekannt zu machen. Seit 01.01.2012 gelten hierfür folgende Schwellenwerte
Für Bauaufträge: 5.000.000 €
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 €
Für Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 400.000 €
Für Oberste oder Obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 130.000 €
Sektorenauftraggeber
Als Sektorenauftraggeber bezeichnet man jene Auftraggeber, die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung tätig sind.
Subunternehmer
Ein Subunternehmen erbringt aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmens einen Teil oder die gesamte vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Leistung. Das Subunternehmen ist rechtlich selbständig und in der Art und Weise, wie es seinen Vertrag erfüllt, frei. Laut § 73 BVerG kann ein Bieter seine Subauftragnehmer frei wählen, sofern keine besonderen Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen gemäß § 74 getroffen wurden. Vom Bieter darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Subauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.
TED
TED (Tenders Electronic Daily) ist die online-Version des Supplements des europäischen
Amtsblatts, hier müssen alle öffentlichen Aufträge über dem EU-Schwellenwert veröffentlicht werden.
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. (§23 Nr. 4 BVergG )
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. (§23 Nr. 3 BvergG)
Wettbewerblicher Dialog
Beim wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel des Dialogs ist es, eine oder mehrere den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage oder Grundlagen die jeweiligen Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. (§23 Nr. 6 BVergG)