Nachprüfungsfristen bei Ausschreibungen

On 2. November 2012, in Vergaberecht, by Dr. Michael Breitenfeld / Mag. Robert Ertl

In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Nachprüfungsfristen für die unterschiedlichen Vergabeverfahren. Sie können die Checkliste auch bequem als pdf-Datei downloaden bzw. ausdrucken: Checkliste Nachprüfungsfristen

 

Gesondert anfechtbare Entscheidungen

 

Das BVergG 2006 differenziert zwischen gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Entscheidungen die in § 2 Z 16 lit a BVergG 2006 nicht ausdrücklich genannt sind, können nur gemeinsam mit der zeitlich nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden. § 2 Z 16 lit a BVergG 2006 lautet wie folgt:

„Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:

aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden ei-nes Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

ff) im offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;

gg) im nicht offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;

hh) im geladenen Wettbewerb: die Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;

ii) bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

jj) bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 192 Abs. 7: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa) bis ee) oder nn) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; Entscheidung, mit welchem Unter-nehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

kk) bei dynamischen Beschaffungssystemen: hinsichtlich des zum Abschluss des dynamischen Beschaffungssystems führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

ll) beim wettbewerblichen Dialog: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Teilnahme; die Nichtberücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase; den Abschluss der Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

mm) im Prüfsystem: die Ausschreibung; die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem; die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation;

nn) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens;

oo) bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Wahl des Vergabeverfahrens; die Bekanntmachung.“

Präklusionsfristen

 

Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages macht das BVergG 2006 weiters von der Einhaltung bestimmter Fristen, den sogenannten Präklusionsfristen, abhängig. In § 321 BVergG 2006 ist geregelt, welche (gesondert anfechtbaren) Entscheidungen innerhalb welcher Fristen bekämpft werden müssen.

Die Versäumung der Frist führt zur endgültigen Präklusion, die betreffende gesondert anfechtbare Entscheidung (und die ihr vorangehenden nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen) können in weiterer Folge nicht mehr angefochten werden.

 

Fristentabelle

 

Tabelle 1: Nachprüfungsfristen
Offenes VerfahrenVerhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages---10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax
Nicht-Zulassung zur Teilnahme---10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax
Aufforderung zur Angebotsabgabe / Ausschreibungsbestimmungen7 Tage vor Ende der Angebotsfrist, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt, sonst 10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax7 Tage vor Ende der Angebotsfrist, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt, sonst 10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax
sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax
Ausscheiden10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax
Widerrufesentscheidung10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax
Zuschlagsentscheidung10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax10 Tage (bzw. 7 Tage im Unterschwellenbereich) ab Absendung bei Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax

 

Tipp

 

Da die Nachprüfungsfristen äußerst kurz bemessen sind und Nachprüfungsanträge aufgrund des Formalismus der Verfahren zeitaufwendig sind, ist eine möglichst umgehende Einbindung der Rechtsabteilung bzw eines Rechtsbeistandes zu empfehlen.

[Anmerkung: die Kontaktdaten der Autoren finden Sie auf der Seite „Über uns„]

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